Cookie-Einverständnis mit Opt-In abgehakt? 🗹

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
Partner und Freunde von webks,

sofern Sie bereits Kontakt mit uns aufgenommen haben, um Ihren Cookie-Banner mit aktiver Zustimmung (Opt-In) zu realisieren oder auf Ihrer Website nur technische Cookies nutzen, dürfen Sie hier abbrechen und den hoffentlich sonnigen und erfolgreichen Arbeitstag genießen! ☼

Sollten Sie Cookies über die technische Erfordernis hinaus nutzen und noch keinen Cookie-Banner mit Opt-In verwenden, empfehlen wir Ihnen die nachfolgenden Informationen zu lesen. Bei Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung!

Folgende Hinweise dienen zu Informationszwecken, stellen unseren heutigen Kenntnisstand, aber keinesfallls eine Rechtsberatung dar. Sie können insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt.

Bereits Anfang Oktober 2019 wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass nur Cookie Banner EU-rechtlich zulässig sind, bei denen aktiv eine Zustimmung (Opt-In) für das Cookie-Tracking gegeben wird (siehe bspw. folgender Artikel der IT-Recht-Kanzlei München: https://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-banner-unzureichend-eugh.html). Dementsprechend sind Cookie-Banner, die beispielsweise nur über die Verwendung von Cookies informieren, möglicherweise nicht rechtskonform. Zudem ist zu befürchten, dass die Entscheidung auch Einfluss auf die weit verbreitete Einbindung externer Inhalte (idR. via iFrame), wie beispielsweise YouTube, Vimeo, Maps, reCaptcha und andere Dienste verschiedenster Anbieter hat. Dies stellt Websitebetreiber vor große technische Herausforderungen und mögliche rechtliche Risiken (siehe bspw. folgender Artikel der IT-Recht Kanzlei München: https://www.it-recht-kanzlei.de/youtube-videos-online-shop.html).

Am 28. Mai 2020 schloss sich der BGH dem EuGH vollumfänglich an und bestätigte rechtsverbindlich eine Einwilligungspflicht für technisch nicht erforderliche Cookies in Deutschland (https://www.it-recht-kanzlei.de/bgh-cookie-einwilligungspflicht-deutschl...).

Technisch erforderliche Cookies, die zum Beispiel dem Login auf einer Website, dem Warenkorb oder Merkliste in einem Onlineshop dienen, sind nicht betroffen und erfordern idR. keine explizite Einwilligung durch einen Cookie Banner (siehe https://www.it-recht-kanzlei.de/notwendige-nicht-notwendige-cookies.html).

Also Butter bei die Fische - was tun?

Seit Aufkommen der Thematik arbeiten wir, unsere Partner und die Open-Source Gemeinde daran, entsprechende technische Lösungen bereitzustellen. Mittlerweile sind diese Lösungen glücklicherweise für nahezu alle Systeme verfügbar. Meist zu einmaligen Kosten, in einigen Fällen zu laufenden Kosten durch Einbindung entsprechender Drittanbieter-Erweiterungen. Bei Interesse erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Entsprechende Lösungen haben wir bereits vielfach erfolgreich bei Kunden implementiert

Aus technischer Sicht sollten Seitenbetreiber, die Cookies über technische Cookies hinaus verwenden, beispielsweise durch Einsatz von Tracking-Diensten wie Google Analytics, Matomo o.Ä., einen Cookie-Banner mit aktiver Zustimmung (Opt-In) Funktion einsetzen. Alternativ ist auch ein Wechsel zu Besucheranalyse-Dienstleistern möglich, die auf den Einsatz von Cookies verzichten. Bei Interesse beraten wir Sie gerne zu entsprechenden Angeboten.

- oder -

Vollständig auf Tracking-Dienste, Einbettungen & nicht technisch erforderliche Cookies verzichten, sodass auch die Pflicht zum Cookie-Banner entfällt.

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen den häufig zitierten Blog & Newsletter der IT-Recht-Kanzlei München: https://www.it-recht-kanzlei.de/Newsletter/registrierung.php

Sofern Sie ein Angebot für eine technische Lösung durch uns wünschen, können Sie einfach entsprechend auf diese E-Mail antworten. Für weitere (nicht-juristische) Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung und wünschen auch Ihnen einen erfolgreichen und sonnigen ☼ Arbeitstag.

Mit freundlichen Grüßen aus der Porta Westfalica
Ihr Team der webks GmbH

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